Menschenrechte - Meryems Erklärungen

http://meryemdeutschemuslima.wordpress.com/2011/01/14/dreimal-menschenrecht/
Vorwort: 

Dreimal Menschenrecht

Bismillah
Ich möchte die „Erklärungen der Menschenrechte“ vergleichen – das ist aber zuviel auf einmal an Text und erfordert auch noch Arbeit von mir-mir ist noch nicht ganz klar, wie man sich diese Erklärungen gegenüberstellen kann – die sind ja von ganz unterschiedlichem Umfang. Na, da hab ich also ein kleines Projekt, sicher mehr als einen Artikel vor mir. Aber ich kann ja schon mal die Texte einstellen, die ich gefunden habe. Wie es dazu kam:

Heute morgen beim täglichen Herumstöbern nach Nachrichten hab ich auf IRIB etwas über eine meiner Bildungslücken,  die Menschenrechtscharta von Kurosh gefunden – das sagte mir ja erstmal gar nichts, muss ich zu meiner Schande gestehen. Aber es ist eine spannende Geschichte, denn dieses Werk das über 2500 Jahre alt ist, war Grundlage für die erste Erklärung der Menschenrechte der vereinten Nationen. Erstellt wurde sie vom persischen König Kyros, der ein gläubiger Zoroastrier war.
In deutscher Übersetzung lautet sie so:
„Nun da ich mit dem Segen von Ahura Mazda die Königskrone von Persien, Babylon und den Ländern aus allen vier Himmelsrichtungen aufgesetzt habe, verkünde ich, dass solange ich am Leben bin, und Mazda mir die Macht gewährt, ich die Religion, Bräuche und Kultur der Länder, von denen ich der König bin, ehre und achte und nicht zulasse, dass meine Staatsführer und Menschen unter meiner Macht die Religion, Bräuche und Kultur meines Königreiches oder anderer Staaten verachten oder beleidigen.
Ich setze heute die Krone auf und schwöre bei Mazda, dass ich niemals meine Führung einem Land aufzwingen werde. Jedes Land ist frei zu entscheiden, ob es meine Führung möchte oder nicht, und wenn nicht, versichere ich, dass ich niemals dies mit Krieg aufzwingen werde.
Solange ich der König von Persien, Babylon und den Ländern aus allen vier Himmelsrichtungen bin, werde ich nicht zulassen, dass jemand einem anderen Unrecht tut, und wenn jemandem Unrecht geschieht, dann werde ich ihm sein Recht zurückgeben und den Ungerechten bestrafen.
Solange ich der König bin, werde ich nicht zulassen, dass sich jemand ohne einen Gegenwert oder ohne Zufriedenheit oder Zustimmung des Besitzers sich sein Eigentum aneignet. Solange ich am Leben bin, werde ich nicht zulassen, dass jemand einen Menschen zu einer Arbeit zwingt oder die Arbeit nicht gerecht vergütet.
Ich verkünde heute, dass jeder Mensch frei ist, jede Religion auszuüben, die er möchte, und dort zu leben, wo er möchte, unter der Bedingung, dass er das Besitztum anderer nicht verletzt. Jeder hat das Recht, den Beruf auszuüben, den er möchte, und sein Geld so auszugeben, wie er möchte, unter der Bedingung, dass er dabei kein Unrecht begeht.
Ich verkünde, dass jeder Mensch verantwortlich für seine eigenen Taten ist, und niemals seine Verwandten für seine Vergehen büßen müssen und niemand aus einer Sippe für das Vergehen eines Verwandten bestraft werden darf. Bis zu dem Tage, an dem ich mit dem Segen von Mazda herrsche, werde ich nicht zulassen, dass Männer und Frauen als Sklaven gehandelt werden, und ich verpflichte meine Staatsführer, den Handel von Männern und Frauen als Sklaven mit aller Macht zu verhindern. Sklaverei muss auf der ganzen Welt abgeschafft werden! Ich verlange von Mazda, dass er mir bei meinem Vorhaben und Aufgaben gegenüber den Völkern von Persien, Babylon und den Ländern aus vier Himmelsrichtungen zum Erfolg verhilft.“
Die Übersetzung habe ich  im blog „derhonigmannsagt“ auf wordpress gefunden.
IRIB hat dazu eine Fotostrecke aus dem Museum veröffentlicht.
Dann hab ich mir zum Vergleich die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UN vorgenommen:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
  1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
  1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
  1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
  1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
  1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
  1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förder-lich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
  1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Quelle: UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service (Stand: 30.10.2009) http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
Ja, und dann gibt es ja noch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, erstellt von der Arabischen Liga in 1990, also die jüngste dieser Erklärungen.
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam
Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz
betonen die kulturelle und historische Rolle der islamischen Umma, die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat, in der zwischen dem Leben hier auf Erden und dem im Jenseits Harmonie besteht und in der Wissen mit Glauben einhergeht; und sie betonen die Rolle, die diese Umma bei der Führung der durch Konkurrenzstreben und Ideologien verwirrten Menschheit und bei der Lösung der ständigen Probleme dieser materialistischen Zivilisation übernehmen sollte;
sie möchten ihren Beitrag zu dem Bemühen der Menschheit leisten, die Menschenrechte zu sichern, den Menschen vor Ausbeutung und Verfolgung zu schützen und seine Freiheit und sein Recht auf ein würdiges Leben in Einklang mit der islamischen Scharia zu bestätigen;
sie sind überzeugt, daß die Menschheit, die einen hohen Stand in der materialistischen Wissenschaft erreicht hat, immer noch und auch in Zukunft dringend des Glaubens bedarf, um ihre Zivilisation zu stützen, und daß sie eine Motivationskraft braucht, um ihre Rechte zu schützen;
sie glauben, daß die grundlegenden Rechte und Freiheiten im Islam ein integraler Bestandteil der islamischen Religion sind und daß grundsätzlich niemand das Recht hat, sie ganz oder teilweise aufzuheben, sie zu verletzen oder zu mißachten, denn sie sind verbindliche Gebote Gottes, die in Gottes offenbarter Schrift enthalten und durch Seinen letzten Propheten überbracht worden sind, um die vorherigen göttlichen Botschaften zu vollenden. Ihre Einhaltung ist deshalb ein Akt der Verehrung Gottes und ihre Mißachtung oder Verletzung eine schreckliche Sünde, und deshalb ist jeder Mensch individuell dafür verantwortlich, sie einzuhalten – und die Umma trägt die Verantwortung für die Gemeinschaft.
Aufgrund der oben genannten Grundsätze erklären sie deshalb:
Artikel 1:
a) Alle Menschen bilden eine Familie, deren Mitglieder durch die Unterwerfung unter Gott vereint sind und alle von Adam abstammen. Alle Menschen sind gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung; und das ohne Ansehen von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung, sozialem Status oder anderen Gründen. Der wahrhafte Glaube ist die Garantie für das Erlangen solcher Würde auf dem Pfad zur menschlichen Vollkommenheit.
b) Alle Menschen sind Untertanen Gottes, und er liebt die am meisten, die den übrigen Untertanen am meisten nützen, und niemand ist den anderen überlegen, außer an Frömmigkeit oder guten Taten.
Artikel 2:
a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.
b) Es ist verboten, Mittel einzusetzen, die zur Vernichtung der Menschheit führen.
c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muß es nach der Scharia geschützt werden.
d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorge-schriebener Grund vorliegt.
Artikel 3:
a) Bei Einsatz von Gewalt und im Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ist es nicht erlaubt, am Krieg Unbeteiligte wie Alte, Frauen und Kinder zu töten. Verwundete und Kranke haben das Recht auf medizinische Versorgung; Kriegsgefangene haben das Recht auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung. Es ist verboten, Leichen zu verstümmeln. Es besteht die Pflicht, Kriegsgefangene auszutauschen und für die Familien, die durch die Kriegsumstände auseinandergerissen wurden, Besuche oder Zusammenkünfte zu ermöglichen.
b) Es ist verboten, Bäume zu fällen, Ernten oder Viehbestand zu vernichten und die zivilen Gebäude und Einrichtungen des Feindes durch Beschuß, Sprengung oder andere Mittel zu zerstören.
Artikel 4:
Jeder Mensch hat das Recht auf die Unverletzlichkeit und den Schutz seines guten Rufs und seiner Ehre zu Lebzeiten und auch nach dem Tod. Staat und Gesellschaft müssen seine sterblichen Überreste und seine Grabstätte schützen.
Artikel 5:
a) Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft, und die Ehe ist die Grundlage ihrer Bildung. Männer und Frauen haben das Recht zu heiraten, und sie dürfen durch keinerlei Einschränkungen aufgrund der Rasse, Hautfarbe oder Nationalität davon abgehalten werden, dieses Recht in Anspruch zu nehmen.
b) Die Gesellschaft und der Staat müssen alle Hindernisse, die einer Ehe im Wege stehen, beseitigen und die Eheschließung erleichtern. Sie garantieren den Schutz und das Wohl der Familie.
Artikel 6:
a) Die Frau ist dem Mann an Würde gleich, sie hat Rechte und auch Pflichten; sie ist rechtsfähig und finanziell unabhängig, und sie hat das Recht, ihren Namen und Ihre Abstammung beizubehalten.
b) Der Ehemann ist für den Unterhalt und das Wohl der Familie verantwortlich.
Artikel 7:
a) Von Geburt an hat das Kind Anspruch darauf, daß seine Eltern und die Gesellschaft für seine richtige Pflege und Erziehung und für seine materielle, hygienische und moralische Versorgung Sorge tragen. Das Kind im Mutterleib und die Mutter genießen Schutz und besondere Fürsorge.
b) Eltern und Personen, die Elternteile vertreten, haben das Recht, für ihre Kinder die Erziehung zu wählen, die sie wollen, vorausgesetzt, daß sie dabei das Interesse und die Zukunft der Kinder mitberücksichtigen und daß die Erziehung mit den ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt.
c) In Einklang mit den Bestimmungen der Scharia haben beide Elternteile bestimmte Rechtsansprüche gegenüber ihren Kindern; und Verwandte haben Rechtsansprüche gegenüber ihren Nachkommen.
Artikel 8:
Jeder Mensch hat das Recht auf Rechtsfähigkeit als eine rechtliche und auch moralische Verpflichtung. Sollte er die Rechtsfähigkeit einbüßen oder nur eingeschränkt genießen, so wird er von seinem Vormund vertreten.
Artikel 9:
a) Das Streben nach Wissen ist eine Verpflichtung, und die Gesellschaft und der Staat haben die Pflicht, für Bildungsmöglichkeiten zu sorgen. Der Staat muß sicherstellen, daß Bildung verfügbar ist und daß im Interesse der Gesellschaft ein vielfältiges Bildungsangebot garantiert wird. Die Menschen müssen die Möglichkeit haben, sich mit der Religion des Islams und den Dingen der Welt zum Wohle der Menschheit auseinanderzusetzen.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine sowohl religiöse als auch weltliche Erziehung durch die verschiedenen Bildungs- und Lehrinstitutionen. Dazu zählen die Familie, Schule, Universitäten, die Medien usw. Alle zusammen sorgen sie ausgewogen dafür, daß sich seine Persönlichkeit entwickelt, daß sein Glaube an Gott gestärkt wird und daß er sowohl seine Rechte wahrnimmt als auch seine Pflichten beachtet.
Artikel 10:
Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.
Artikel 11:
a) Der Mensch wird frei geboren, und niemand hat das Recht, ihn zu versklaven, zu demütigen, zu unterdrücken oder ihn auszubeuten. Unterwerfung gibt es nur unter Gott, den Allmächtigen.
b) Kolonialismus jeder Art ist eine der schlimmsten Formen der Sklaverei. Deshalb ist er absolut verboten. Völker, die unter dem Kolonialismus leiden, haben das volle Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung. Es ist die Pflicht aller Staaten und Völker, den Kampf der Kolonialvölker für die Abschaffung aller Formen von Kolonialismus und Besatzung zu unterstützen, und alle Staaten und Völker haben das Recht, ihre unabhängige Identität zu wahren und die Kontrolle über ihren Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen selber auszuüben.
Artikel 12:
Jeder Mensch hat innerhalb des Rahmens der Scharia das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnortes, entweder innerhalb oder außerhalb seines Landes. Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ersuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz, bis er sich in Sicherheit befindet, es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der Scharia ein Verbrechen darstellt.
Artikel 13:
Der Staat und die Gesellschaft garantieren jedem arbeitsfähigen Menschen das Recht auf Arbeit. Jeder kann frei die Arbeit wählen, die ihm am besten entspricht und die sowohl seinen Interessen als auch denen der Gesellschaft dient. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Schutz und Sicherheit sowie auf alle anderen sozialen Garantien. Ihm darf weder eine Arbeit zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigt, noch darf er in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt, ausgebeutet oder geschädigt werden. Er hat – ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Anspruch auf gerechten und unverzüglich zu zahlenden Lohn für seine Arbeit, und er hat Anspruch auf Gewährung von Urlaub und auf verdiente Beförderung. Vom Arbeitnehmer seinerseits wird erwartet, daß er seine Arbeit gewissenhaft und genau verrichtet. Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Uneinigkeit in irgendeinem Punkt, so greift der Staat ein, um den Streit beizulegen und die Mißstände zu beseitigen, die Rechte zu bestätigen und der Gerechtigkeit unvoreingenommen Geltung zu verschaffen.
Artikel 14:
Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßige Einkünfte, sofern sie nicht durch Monopolisierung, Betrug oder Schaden für sich oder andere erzielt wurden. Wucher (riba) ist absolut verboten.
Artikel 15:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßig erworbenes Eigentum, und jeder hat Anspruch auf die Besitzrechte ohne Nachteil für sich selber, andere oder die Gesellschaft im allgemeinen. Enteignung ist verboten, außer wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und unverzüglich eine gerechte Entschädigung gezahlt wird.
b) Konfiszierung und Beschlagnahme von Eigentum ist verboten, außer wenn eine gesetzlich definierte Notwendigkeit vorliegt.
Artikel 16:
Jeder hat das Recht, den Erfolg seiner wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen oder technischen Arbeit zu genießen und die sich daraus herleitenden moralischen und materiellen Interessen zu schützen, vorausgesetzt, daß die Werke nicht den Grundsätzen der Scharia widersprechen.
Artikel 17:
a) Jeder Mensch hat das Recht, in einer sauberen Umgebung zu leben, fern von Laster und moralischer Korruption, in einer Umgebung, die seiner Entwicklung förderlich ist. Es ist Aufgabe des Staates und der Gesellschaft im allgemeinen, dieses Recht zu gewährleisten.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Versorgung und auf alle öffentlichen Leistungen, die der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen kann.
c) Der Staat sichert dem einzelnen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, so daß er in der Lage ist, seine Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung, medizinische Versorgung und alle anderen grundlegenden Bedürfnisse.
Artikel 18:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Sicherheit, auf Sicherheit seiner Religion, seiner Angehörigen, seiner Ehre und seines Eigentums.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine Privatsphäre, zu Hause, in der Familie und in bezug auf sein Vermögen und sein privates Umfeld. Es ist verboten, ihn zu bespitzeln, zu überwachen oder seinen guten Ruf zu beschmutzen. Der Staat muß den Bürger vor willkürlicher Beeinträchtigung schützen.
c) Die Unverletzlichkeit der Privatwohnung wird gewährleistet. Das Betreten einer Privatwohnung darf nicht ohne die Erlaubnis der Bewohner oder auf irgendeine ungesetzliche Art geschehen. Die Wohnung darf weder verwüstet noch beschlagnahmt werden, noch dürfen die Bewohner mit Gewalt vertrieben werden.
Artikel 19:
a) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keinen Unterschied zwischen Herrscher und Untertan.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich an die Gerichte zu wenden.
c) Die Haftpflicht ist im allgemeinen an die Person gebunden.
d) Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der Scharia entschieden.
e) Ein Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld in einem fairen Gerichtsverfahren erwiesen ist, und er muß sich umfassend verteidigen können.
Artikel 20:
Es ist verboten, jemanden ohne legitimen Grund zu verhaften, seine Freiheit einzuschränken, ihn zu verbannen oder zu bestrafen. Es ist verboten, jemanden körperlich oder seelisch zu foltern, ihn zu demütigen oder grausam oder entwürdigend zu behandeln. Ebenso ist es verboten, an einem Menschen ohne dessen Einwilligung oder ohne akute Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben medizinische oder wissenschaftliche Versuche zu unternehmen. Desgleichen ist es verboten, Notstandsgesetze zu verabschieden, durch die ein solches Vorgehen gerechtfertigt würde.
Artikel 21:
Geiselnahme in jeder Form und ganz gleich zu welchem Zweck ist ausdrücklich verboten.
Artikel 22:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.
b) Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen.
c) Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und mißbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.
d) Es ist verboten, nationalistischen oder doktrinären Haß zu schüren oder irgend etwas zu tun, das in irgendeiner Weise zu Rassendiskriminierung führen könnte.
Artikel 23:
a) Autorität bedeutet Verantwortung; es ist deshalb absolut verboten, Autorität zu mißbrauchen oder böswillig auszunutzen. Nur so können die grundlegenden Menschenrechte garantiert werden.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich direkt oder indirekt an der Verwaltung der Staatsangelegenheiten in seinem Land zu beteiligen. Er hat auch das Recht, in Einklang mit den Bestimmungen der Scharia ein öffentliches Amt zu bekleiden.
Artikel 24:
Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Scharia.
Artikel 25:
Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.
Kairo, 14 Muharram 1411H 5. August 1990

http://meryemdeutschemuslima.wordpress.com/2011/01/15/menschenrechte-die-erste-gultigkeit/

1. Teil

Menschenrechte die erste: Gültigkeit

Bismillah
Wie angekündigt mach ich mich mal ans Werk, mit einem nicht so umfangreichen, aber sicherlich umstrittenem Punkt: die Allgemeingültigkeit der Erklärungen der Menschenrechte.
Bei Kyros ist das noch ziemlich einfach. Er erklärt diese Rechte so lange für verbindlich, wie Gott ihm die Regierungsgewalt überlässt – also bis zu seinem Tod. Klar ist, dass er die Macht dieses durchzusetzen von Gott erhält und er fordert regelrecht von diesem Unterstützung ein, dieses auch verwirklichen zu können:
„Nun da ich mit dem Segen von Ahura Mazda die Königskrone von Persien, Babylon und den Ländern aus allen vier Himmelsrichtungen aufgesetzt habe, verkünde ich, dass solange ich am Leben bin, und Mazda mir die Macht gewährt….
mit diesen oder ähnlichen Worten schwört Kyros, dass er die genannten Rechte gewähren wird.
Da er der absolute Herrscher der regierten Länder ist, beschränkt er diese Zusage auf seine Lebenszeit. Ich verstehe ihn so, dass er nichts für die Zeit nach seinem Tod garantieren kann – was nicht heißt, dass er die Rechte nicht für unbegrenzt gülti halten würde. Aber für seine Zeit kann er wohl keine Voraussagen machen.
Schauen wir nun mal, was die UN dazu sagt:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Ganz klar: diese Erklärung soll für alle Menschen und alle Zeiten verbindlich sein ( universell, unveräußerlich und unteilbar), da die UN ein Verbund ist, der nicht von einer Person, einem Land oder einer Zeit abhängig sein soll. Einen religiösen Bezug hat diese Erklärung nicht. Es wird auch nicht genannt, wie diese Erklärung zustande kam. Die Realität der Umsetzung ist allerdings eine andere Sache: diejenigen Staaten die maßgeblich an dieser Erklärung mitgearbeitet haben, sind diejenigen die genau diese Universalität nicht zugestehen, wie uns die täglichen Nachrichten zeigen: was ist mit dem Recht der mutmaßlichen Terroristen, die von US-Drohnen in Pakistan erschossen werden auf Unschuldsvermutung?:
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. (Auszug aus Artikel 11)
Was ist mit Artikel 13:
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren
Darüber können Heimatvertriebene wie die palästinensischen Flüchtlinge wohl nur müde lächeln. Oder Menschen wie Firas Maraghy, der den Fehler gemacht hat, sein besetztes Land zu verlassen und nach Auffassung der Besatzer damit sein Heimatrecht verwirkt hat. Israel bestreitet, sich derartig geäußert zu haben und erklärt Firas Maraghy zu einem Bürger Israels. Warum bekommt er dann keinen israelischen Pass und auch seine Tochter nicht?
Das sind nur kleine Beispiele aus der Fülle der Verstöße gegen die universellen Menschenrechte, die ungeahndet bleiben. Ist also die allgemeine Erklärung der Menschenrechte überhaupt dazu geschaffen worden, sie durchzusetzen? Man kann daran zweifeln, wenn man sieht, dass die UN ein Papiertiger bei der Durchsetzung der Menschenrechte ist – es gibt kein Mittel die Mitgliedsstaaten zur Befolgung dieser Konvention zu bewegen.
Andererseits nehmen Staaten für sich in Anspruch, diese Menschenrechte durchzusetzen und dafür die Souveränität anderer Länder zu verletzen, etwas das sie bei sich nicht zulassen. Man schaue auf den „Demokratie-Export der USA und ihre Gründe Krieg zu führen mit der Begründung der Verletzungen der Menschenrechte. Ein Hohn, bei allem was wir erlebt haben im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg – und natürlich vielen, vielen Kriegen vorher. So ziemlich alle Menschenrechte werden in diesem Zusammenhang gebrochen von einem Land, dass außerdem ein Veto-Recht im UN Sicherheitsrat in Anspruch nimmt – woraus sich das begründet? Keine Ahnung, es ist eben so beschlossen worden. Und verstößt schon deshalb gegen die Universalität der Menschenrechte. Im Gegensatz zu König Kyros, der in seiner Zeit nichts über seinen Tod hinaus versprechen konnte, sind die Möglichkeiten heute ganz anders.
Man kann also durchaus behaupten, dass die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte in der „Allgemeinen Erklärung“ von Anfang an nicht ernst zu nehmen war.
Was nicht heißt, dass die Formulierungen dieser Rechte grundsätzlich falsch sind.
Bevor ich die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ auf ihre Allgemeingültigkeit überprüfe, mache ich schon mal einen Abstecher zur islamischen Kritik an der UNO-Menschenrechtserklärung.

Ayatollah Chamenei sagte schon 1989:
„Wir lehnen die UNO natürlich nicht ab. Wir glauben, dass diese Organisation bestehen muss, aber reformiert werden muss. Wir selbst sind ein Mitglied der UNO…
Wir können sagen, dass die unternommenen Anstrengungen zur Gewährleistung der Menschenrechte und die Forderungen, die im Namen der Menschenrechte in den letzten Jahrhunderten und vor allem in den letzten Jahrzehnten erhoben wurden, keinerlei Früchte getragen haben. Sie haben bei der Sicherung der Menschenrechte versagt.“ aus: Menschenrechte und Freiheit von Ayatollah Chamenei
Und hier eine harsche Kritik an der Umsetzung, oder besser Nicht-Umsetzung und am Mißbrauch der Menschenrechtserklärungen im Muslim-Markt von 2003.
Aber nun zur Kairoer Erklärung. Der Protest, den diese in den westlichen, von der Aufklärung geprägten Ländern hervorruft, begründet sich überwiegend auf die Einschränkung, dass alle Gesetze, also auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte, in Übereinstimmung mit der islamischen Scharia sein müssen. Dazu gibt es m.E. zwei Punkte besonders zu erläutern: 1. Was beinhaltet Scharia, gibt es tatsächlich nur eine Auslegung dieser? 2. Woher rühren die Schwierigkeiten des „Westens“ mit diesen göttlichen Gesetzen – ich behaupte, es liegt daran, dass man die Historie der Menschenrechte übersieht und sich alleine auf die Zeit der Aufklärung stützt. Alte Gesetze, wie Moses oder Kyros übermittelt haben, sind dabei außen vor gelassen.
Aber erstmal zur Frage, was „Scharia“ eigentlich ist. Gemeinhin wird sie in nichtmuslimischen Kreisen auf ihre strafrechtlichen Inhalte beschränkt – für Muslime ist das Unsinn. Die Scharia, das bedeutet übersetzt: „Weg zur Quelle“ ist die gesamte Lebensführung, die ein Muslim praktizieren soll. Der „Zeit“ ist aufgefallen, dass es darüber durchaus unterschiedliche Meinungen gibt.
Im Islam-Lexikon \“eslam.de\“ finden wir folgende Beschreibung:
Die Schari’a, das islamische Recht oder eingedeutscht „Scharia“, bedeutet ein Weg zur Tränke oder deutlicher, gebahnter Weg. Es steht für religiöses Gesetz bzw. Ritus. Der Begriff ist abgeleitet aus dem Verb „den Weg weisen“ bzw. „vorschreiben“ [schara'a, شرع].
Der Begriff umfasst die gesamte religiöse Pflichtenlehre des Islams, in der die Regelung aller Bereiche des menschlichen Daseins integriert sind und ist genau so flexibel wie unterschiedlich innerhalb verschiedener Auslegungen. Sie umfasst sowohl moralische, als auch juristische Komponenten, wie auch beispielsweise die religiösen Verpflichtungen [wadschib], religionsrechtliche Abgaben, Definitionen von Begriffen wie auch das Strafrecht; kurz die Gesamtheit aller Normen. Die Kopplung aller dieser in der Westlichen Welt eher getrennt behandelten Lebensbereiche geht im Islam auf das Konzept der Einheit [tauhid] zurück.
Als Ursprung des Begriffs im Heiligen Qur’an wird oft Vers 45:18 angegeben, wo ein Pfad beschrieben ist oder 42:13 als das Festhalten an der Religion mit Bezug auf frühere Propheten.
Basis der Scharia sind die Quellen der Erkenntnis. Darauf aufbauend wurde eine zunehmend umfangreichere und komplexe islamische Rechtswissenschaft gebildet, die durch die Herrschaft der den Islam missbrauchender Dynastien vor allem zunächst die Herrschaft der Herrschenden sichern sollte. Das ist eines der Gründe, warum es so heute so unterschiedliche Auffassungen zu dem Begriff Scharia gibt. Hinzu kommen die Unterschiede der Rechtsschulen.
Die Einordnung der Handlungen nach den fünf islamischen Einstufungen bzw. Wertung zwischen den erlaubten und verbotenen Handlungen ist ebenfalls Bestandteil der Scharia.
In der Verfassung der Islamischen Republik Iran wurde versucht die Scharia im Rahmen der aktuellen Zeiterfordernisse umzusetzen.
Wir können also schon einmal feststellen, dass es „die Scharia“ nicht gibt. Was sie im tagtäglichen Alltag hier lebender Muslime bedeutet, hab ich hier mal versucht zu beschreiben und dass es für Muslime selbstverständlich ist, die Gesetze des Landes in dem sie leben zu befolgen – vorausgesetzt es ist ein Rechtsstaat, erläutert hier ein echter Ayatollah, ehemals Leiter des Islamischen Zentrums in Hamburg.
Aber das sind nur kleine Einwürfe, ich will ja die Kairoer Erklärung näher betrachten – erstmal im Hinblick auf die Allgemeingültigkeit und diese ist dort ganz ausdrücklich und mehrfach niedergelegt. Die Einleitung über die islamische Umma, ist ein wenig optimistisch, es gab und gibt in muslimisch geprägten Ländern absolut nicht nur vorbildhaftes Verhalten, auch nicht unter Regierenden.
Dass die genannten Rechte alle unter der Herrschaft Gottes stehen, also auf der Scharia beruhen, ist nicht ohne Grund für viele Menschen aus nichtmuslimischen Ländern erschreckend. Einmal wegen der genannten Gleichsetzung der Scharia mit dem Strafrecht, zweitens weil es uns beigebracht wurde, dass es Aufklärung und Freiheit nur außerhalb der Religion geben kann – so dass es selbst für Gläubige anderer Religionen befremdlich erscheint, dass hier Gottes Wort über jedem menschlichen steht.
Nun, dass Scharia etwas anderes meint als nur Bestrafungen, habe ich schon erläutert – so Gott will finde ich noch Möglichkeiten, das besser auszudrücken. Aber um die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte wie der Islam sie sieht zu belegen, braucht man doch nur in die religiöse Geschichte zu schauen.
Einmal bei König Kyros – der hat seine Erklärung der Menschenrechte ganz klar unter den Willen Gottes untergeordnet. Dann schauen wir uns doch mal an, welche Gesetze uns Moses, Friede sei mit ihm, gebracht hat. Sind die 10 Gebote nicht auch Menschenrechte, wenn man sie nicht als Handelnder, sondern als vom Handeln anderer Betroffener ansieht.

Die 10 Gebote gibt es in unterschiedlichen Variationen, bedingt durch unterschiedliche Zählung. Ich bring sie mal so ein, wie ich sie als Kind gelernt habe, hier von der EKD veröffentlicht und mit Kommentaren von mir:
Das erste Gebot
Ich bin der Herr, dein Gott. Du sollst keine anderen Götter haben neben mir.
(für Gläubige des Juden- und Christentums und des Islams ganz selbstverständlich wie für andere monotheistische Religionen. Gott macht damit seine Worte verbindlich für alle Menschen)
Das zweite Gebot
Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht mißbrauchen.
( dazu gibt es bestimmt viele Auslegungen, im Zusammenhang mit den Menschenrechten verstehe ich es so, dass man nicht im angeblichen Namen Gottes handeln soll, wenn man in Wirklichkeit seine Gesetze verletzt)
Das dritte Gebot
Du sollst den Feiertag heiligen.
(Die Menschen haben das Recht, Feiertage zu begehen, sei es zum Gottesdienst oder wegen der (Sabbat)ruhe, die auch der Erholung dient.
Das vierte Gebot
Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren.
(Vater und Mutter haben ein Recht auf  Respekt und Fürsorge, da jedes Elternteil auch mal ein Kind war, kann das nur so verstanden werden, dass das auch für die Kinder gilt.)
Das fünfte Gebot
Du sollst nicht töten.
(Die Kairoer Erklärung schränkt das ein, wo es nach der Scharia geboten ist – das berührt also die Frage der Todesstrafe, die ja auch in christlich geprägten  Ländern praktiziert wird. Das ist wohl ein spezielles Thema. Davon abgesehen: was heißt das anderes, als dass der Mensch das Recht auf Leben hat?)
Das sechste Gebot
Du sollst nicht ehebrechen.
(Die Menschen haben das Recht auf Treue und Verlässlichkeit ihres Ehepartners – solange die Ehe besteht.Eine Trennung ist damit nicht ausgeschlossen)
Das siebte Gebot
Du sollst nicht stehlen.
(auch ganz einfach: Menschen haben das Recht auf Eigentum und darauf, dass ihnen das nicht weggenommen werden darf)
Das achte Gebot
Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.
(verbietet üble Nachrede, falsche Anschuldigungen – man hat das Recht, in seiner Würde nicht verletzt zu werden)
Das neunte Gebot
Du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus.
(noch einmal das Recht auf Eigentum? Gegen Hinterlistigkeit, fremdes Eigentum an sich zu bringen?)
Das zehnte Gebot
Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Knecht, Magd, Vieh noch alles, was dein Nächster hat.
(Ebenso – dieses sind nach meinem Verständnis auch Forderungen Gottes an die Selbsterziehung des Menschen)
Die Universalität ist hier wohl auch selbstverständlich.
Soweit für´s Erste. Ich hoffe, auf Kommentatoren die bereit sind, sich auf andere Sichtweisen einzulassen.